EStG 1988 ¤ 4 Abs 4, ¤ 20 Abs 1 Z 1: Für die Behandlung einer Verbindlichkeit als Betriebs- oder Privatschuld ist entscheidend, ob die verfügbar gewordenen Mittel ursächlich und unmittelbar betrieblichen oder privaten Zwecken dienen.
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 561 Heft 16 v. 15.8.1998
Die betriebliche Veranlassung kann daher auch nicht mit dem Zwei-Konten-Modell begründet werden