Dabei gilt als Zeitpunkt der Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß verwendbar ist
§ 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972
Dabei gilt als Zeitpunkt der Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß verwendbar ist
§ 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972