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EStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1; EStG 1988 § 10 Abs 3: Entscheidend für die Inanspruchnahme des IFB ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung bzw seiner Herstellung.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 563 Heft 16 v. 15.8.1998

Dabei gilt als Zeitpunkt der Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß verwendbar ist

§ 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972

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