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KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2: „Entnahmen“ der Gesellschafter außerhalb eines zivilrechtlich tragenden Rechtsgrundes nach Art eines Darlehens- oder Kreditvertrages sind verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 564 Heft 16 v. 15.8.1998

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer verdeckten (Gewinn-)Ausschüttung aufgrund der Privatnutzung des Firmen-PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist unter Heranziehung der erhaltenen Gesamtvergütungen und unter Beachtung des Fremdvergleiches zu beurteilen

§ 8 Abs 1 KStG 1966

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