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EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 9: Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines AN bestimmt sich danach, wo er für den Fall, daß kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist bei einem BP zweifellos seine Dienststelle beim FA, nicht aber sein Wohnort

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 529 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988

1. Als Ausgangspunkt ausschließlich beruflich bedingter Reisen iSd § 16 Abs 1 Z9 EStG 1988 ist der Mittelpunkt der vom AN entfalteten Tätigkeit anzusehen.

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