§ 19 Abs 1 BAO
§ 92 Abs 1 BAO
Auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Beh haben Bescheidcharakter, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsverbindlich abgesprochen wird.
§ 19 Abs 1 BAO
§ 92 Abs 1 BAO
Auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Beh haben Bescheidcharakter, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsverbindlich abgesprochen wird.