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BAO § 19 Abs 1, § 92 Abs 1: Auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Beh haben Bescheidcharakter, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsverbindlich abgesprochen wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 445 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 19 Abs 1 BAO

§ 92 Abs 1 BAO

Auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Beh haben Bescheidcharakter, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsverbindlich abgesprochen wird.

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