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BAO § 14: Die Rechtsmittelbeh ist verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall iSd §14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 445 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 14 BAO

Die Rechtsmittelbeh ist verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall iSd § 14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden.

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