§ 14 BAO
Die Rechtsmittelbeh ist verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall iSd § 14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden.
§ 14 BAO
Die Rechtsmittelbeh ist verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall iSd § 14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden.