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KVG § 2; BAO §§ 20, 93, 303: Abgabenverfahren; Wiederaufnahme: Späteres Hervorkommen neuer Tatsachen bildet auch dann einen Wiederaufnahmsgrund,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 442 Heft 13 v. 1.7.1998

wenn der Beh ein Verschulden am Unterbleiben der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Bescheidbegründung: Mangels Einwendungen gegen die begründete Ermessensübung des FA ist die Rechtsmittelbeh nicht verpflichtet, die Ermessensübung (neuerlich) zu begründen. Gesellschaftsteuer: Erhöhung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG

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