GewStG § 7 Z 6: Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die von dieser für den Gesellschafter gezahlt werden,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 433 Heft 13 v. 1.7.1998
sind als sonstige Vergütung iSd § 7 Z6 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen