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VwGG § 28 Abs 1 Z 4: Der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 404 Heft 12 v. 15.6.1998

§ 20 BAO

Unter Ermessen versteht man einen Spielraum in der Rechtsanwendung und nicht einen Spielraum in der Wahrheitsfindung. Der Entscheidungsspielraum ermöglicht es der Beh, zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen zu wählen.

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