§ 20 Abs 1 Z 6 EStG
Zinsen für Fremdmittel, die zur Finanzierung der ESt- Schuld aufgenommen wurden, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
§ 20 Abs 1 Z 6 EStG
Zinsen für Fremdmittel, die zur Finanzierung der ESt- Schuld aufgenommen wurden, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.