Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dabei nach der früheren Rechtslage der Aufschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben wurde und verjährte; es werden auch -verfassungsrechtlich unbedenklich - Um- und Zubauten erfaßt, für die die Baubewilligung vor Inkrafttreten der Nov 1989 erteilt wurde
§ 5 Abs 2 und 3 ParkgebührenV Linz 1989