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EStG 1988 § 2; UStG 1972 § 2: Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 338 Heft 11 v. 1.6.1998

§ 2 EStG 1988

§ 2 UStG 1972

Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann. Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wobei maßgeblich die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge und die rechtliche Gestaltung nur so weit von Bedeutung ist, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anderes ergibt.

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