§ 7 ZustG
§ 17 ZustG
1. Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen; diesfalls kommt allenfalls § 7 ZustG, nicht hingegen § 17 Abs 3 ZustG zur Anwendung. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Eine Hinterlegungsanzeige ist nicht als zuzustellender normativer Akt, sondern als eine „rechtserhebliche Tatsache“ zu betrachten.