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ZollG § 56 Abs 4 und 8, § 57 (vgl ZK Art 68-70): Wird im Rahmen der stichprobenweisen Beschau kein Antrag auf Ziehung weiterer Proben gestellt, kann später nicht erfolgreich eingewendet werden,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 317 Heft 10 v. 15.5.1998

daß die Untersuchungsergebnisse für die Gesamtheit der Lieferungen unmaßgeblich seien

§ 56 Abs 4 und 8 ZollG 1988

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