vorheriges Dokument
nächstes Dokument

FinStrG § 187: Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus; es ist Aufgabe des Gnadenwerbers, das Vorliegen solcher Umstände zu behaupten;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 316 Heft 10 v. 15.5.1998

der Umstand, daß die Geldstrafe wegen schlechter Vermögenslage uneinbringlich ist und der Gnadenwerber daher die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, stellt für sich allein noch keinen Gnadengrund dar

§ 187 FinStrG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!