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ErbStG § 15 Abs 1 Z 17: Befreiungen; § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG gilt nur für Erwerbe von Todes wegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 307 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG

Die Steuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG gilt nur für Erwerbe von Todes wegen, nicht auch für Schenkungen unter Lebenden.

VwGH 22.05.1997, 96/16/0202, 0204

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