§ 12 GebG
§ 14 TP 6 GebG
1. Für die Beurteilung der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge in einer Eingabe kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.
§ 12 GebG
§ 14 TP 6 GebG
1. Für die Beurteilung der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge in einer Eingabe kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.