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EStG 1988 § 22 Z 1 lit b; UStG 1972 § 6 Z 14; BAO §§ 114 ff, 303: Ein Journalist wirkt an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen in Medien mit.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 298 Heft 10 v. 15.5.1998

Werden journalistische Leistungen im Rahmen und im Zusammenhang mit einer Public Relations-Beratung ausgeübt, so bilden diese Tätigkeiten eine Einheit. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur dann zum Tragen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der Rechtsauffassung durch die AbgBeh unbillig erscheinen lassen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel dient nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen

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