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B-VG Art 138 Abs 1; VerfGG § 46 Abs 1: Negativer Kompetenzkonflikt liegt ua vor, wenn nach Ablehnung einer Beschwerde durch den VfGH und Abtretung an den VwGH letzterer seine Zuständigkeit verneint

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1998, 283 Heft 10 v. 15.5.1998

Art 138 Abs 1 B-VG

§ 46 Abs 1 VerfGG

Ein vom VfGH zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt liegt ua vor, wenn der VfGH und der VwGH ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre, nicht aber, wenn der VwGH (nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH) eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat.

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