Art 138 Abs 1 B-VG
§ 46 Abs 1 VerfGG
Ein vom VfGH zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt liegt ua vor, wenn der VfGH und der VwGH ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre, nicht aber, wenn der VwGH (nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH) eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat.