Art 144 B-VG
§ 173 FinStrG
Gem § 173 Abs 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erk stirbt. Das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH ist daher einzustellen, wenn der Bf während des Verfahrens verstirbt und die Geldstrafe noch nicht entrichtet ist.