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B-VG Art 144; FinStrG § 173: Einstellung des Bescheidbeschwerdeverfahrens betreffend eine Geldstrafe nach dem FinStrG nach dem Tod des Bf

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1998, 284 Heft 10 v. 15.5.1998

Art 144 B-VG

§ 173 FinStrG

Gem § 173 Abs 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erk stirbt. Das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH ist daher einzustellen, wenn der Bf während des Verfahrens verstirbt und die Geldstrafe noch nicht entrichtet ist.

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