§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972
§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1988
1. Eine Tätigkeit ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen und mit ihren Ergebnissen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen, wenn sie nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung spätestens nach einem angemessenen Zeitraum nach Ablauf der Vorbereitungsphase Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erbringt und zudem innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erwarten lässt.