§ 4 Abs 4 Z 5 idF StRefG 1993 EStG
1. Die antragstellende Körperschaft hat der FLD alle solchen Auskünfte zu erteilen und alle solchen Unterlagen vorzulegen, aus denen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen beurteilt werden kann.
§ 4 Abs 4 Z 5 idF StRefG 1993 EStG
1. Die antragstellende Körperschaft hat der FLD alle solchen Auskünfte zu erteilen und alle solchen Unterlagen vorzulegen, aus denen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen beurteilt werden kann.