(im Verfahren nach dem VStG) aufgrund verfassungswidriger Außerachtlassung des Vorliegens des Strafaufhebungsgrundes infolge Selbstanzeige
Art 90 Abs 2 B-VG
(im Verfahren nach dem VStG) aufgrund verfassungswidriger Außerachtlassung des Vorliegens des Strafaufhebungsgrundes infolge Selbstanzeige
Art 90 Abs 2 B-VG