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Salzburger LAO § 70 Abs 1 (BAO § 96): Bei Nennung zweier Behörden in einer Erledigung muß die bescheiderlassene Behörde nach objektiven Gesichtspunkten erkennbar sein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 178 Heft 7 v. 1.4.1997

§ 70 Abs 1 Sbg LAO

§ 96 BAO

Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Beh ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Beh der Bescheid erlassen wurde (hier: Frage der Zurechnung durch die Nennung zweier Beh in der Erledigung).

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