§ 70 Abs 1 Sbg LAO
§ 96 BAO
Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Beh ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Beh der Bescheid erlassen wurde (hier: Frage der Zurechnung durch die Nennung zweier Beh in der Erledigung).