wenn sich der durch einen nahezu gleichzeitigen Münzeinwurf ausgelöste Geschehensablauf im nichtaktivierten Bereich nicht als Spiel, sondern als Fehlfunktion erweist und dem Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung des Spieleinsatzes erwächs
§ 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF LGBl 1988/40