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Wiener VergnügungssteuerG § 13 Abs 1, § 14 Abs 2, § 17 Abs 3: Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes ist derjenige, der die faktische Herrschaft über die Räume ausübt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 179 Heft 7 v. 1.4.1997

wenn sich der durch einen nahezu gleichzeitigen Münzeinwurf ausgelöste Geschehensablauf im nichtaktivierten Bereich nicht als Spiel, sondern als Fehlfunk­tion erweist und dem Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung des Spiel­einsatzes erwächs

§ 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF LGBl 1988/40

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