entfaltet gegenüber dem anderen keine Rechtswirkungen und kann von diesem nicht mit Berufung bekämpft werden; die Heilung eines Zustellmangels kann nur gegenüber dem Bescheidadressaten eintreten, dem die Erledigung als ersten tatsächlich zukommt; Folgen des Fehlens einer Vorstellungsbelehrung; die Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden muß nicht leserlich sein