§ 9 BAO
§ 80 Abs 1 BAO
1. Verfügt der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuldigkeiten über keinerlei Gesellschaftsmittel mehr, dann kann es ihm auch nicht als Pflichtwidrigkeit angelastet werden, nicht vorhandene Mittel nicht abgeführt zu haben.