§ 68 Abs 1 und 4 EStG 1972
§ 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988
Wenn ein Dienstnehmer im Urlaub die durch § 68 Abs 1 und 2 EStG 1988 und § 68 Abs 1 EStG 1972 steuerlich begünstigten Leistungen nicht erbringt, ist die in diesen Gesetzesstellen normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar.