(von 350.000 S auf 467.000 S) führt auch bei geleasten PKW nicht zu einer Änderung des Ausmaßes der repräsentativen Mitveranlassung für die Folgejahre
§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988
(von 350.000 S auf 467.000 S) führt auch bei geleasten PKW nicht zu einer Änderung des Ausmaßes der repräsentativen Mitveranlassung für die Folgejahre
§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988