B-VG Art 138 Abs 1 lit c; VStG §§ 27, 51; Wiener ParkometerG § 1a: Erfüllungsort für die Erteilung der Lenkerauskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde; daraus ergibt sich auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats
Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 85 Heft 4 v. 15.2.1997