die Teilung der Erträge aus dieser An¬zeigenabgabe zwischen Land und Gemeinde steht daher in Widerspruch zum freien Beschlußrecht der Gemeinden
§ 14 FAG 1993
die Teilung der Erträge aus dieser An¬zeigenabgabe zwischen Land und Gemeinde steht daher in Widerspruch zum freien Beschlußrecht der Gemeinden
§ 14 FAG 1993