§ 213 Abs 1 Nö LAO
(§ 289 Abs 1 BAO)
Die Wortwahl im Spruch eines Bescheides (Abweisung statt Zurückweisung) schadet dann nicht, wenn sich der Fehler als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt.
§ 213 Abs 1 Nö LAO
(§ 289 Abs 1 BAO)
Die Wortwahl im Spruch eines Bescheides (Abweisung statt Zurückweisung) schadet dann nicht, wenn sich der Fehler als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt.