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Niederösterreichische LAO § 213 Abs 1 (BAO § 289 Abs 1): Ein Bescheid ist nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde im Ausdruck vergreift (Ab­weisung statt Zurückweisung)

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 104 Heft 4 v. 15.2.1997

§ 213 Abs 1 Nö LAO

(§ 289 Abs 1 BAO)

Die Wortwahl im Spruch eines Bescheides (Abweisung statt Zurückweisung) schadet dann nicht, wenn sich der Fehler als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt.

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