(Beschluß der Kanalgebührenordnung durch die Gemeindevertretung); der Anschluß an das Kanalnetz ist erfolgt, wenn eine unmittelbare Verbindung mit der Kläranlage besteht
§ 1 Oö InteressentenbeiträgeG, LGBl 1958/28, idF LGBl 1973/57
(Beschluß der Kanalgebührenordnung durch die Gemeindevertretung); der Anschluß an das Kanalnetz ist erfolgt, wenn eine unmittelbare Verbindung mit der Kläranlage besteht
§ 1 Oö InteressentenbeiträgeG, LGBl 1958/28, idF LGBl 1973/57