Die Ortstaxenverordnung verlor durch die Änderung des Ermächtigungsgesetzes nicht ihre Geltung; im Falle einer Ermächtigung zur Erhebung bestimmter Abgaben kann die Gemeindeverordnung auch weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht normieren, sofern dadurch nicht in die wesentlichen Merkmale der Abgabe eingegriffen wird