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BAO § 308 Abs 1: Die Büroorganisation einer Kapitalgesellschaft muß entsprechend einer Rechtsanwaltskanzlei Kontrollmaßnahmen zur Fristenwahrung vorsehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 64 Heft 3 v. 1.2.1997

§ 308 Abs 1 BAO

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