AbgEO §§ 16, 26 Abs 1 lit a, § 26 Abs 2: Vollstreckungshandlungen, die von vornherein objektiv ungeeignet sind, weil der Erlös die Exekutionskosten voraussichtlich nicht deckt, ziehen keine Kostenersatzpflicht nach sich
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 64 Heft 3 v. 1.2.1997