§ 273 Abs 1 BAO
Die Bescheidwirkungen der Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung erstrecken sich darauf, dass verbindlich vom Nichtbestehen des bekämpften Bescheides auszugehen ist.
§ 273 Abs 1 BAO
Die Bescheidwirkungen der Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung erstrecken sich darauf, dass verbindlich vom Nichtbestehen des bekämpften Bescheides auszugehen ist.