können nicht durch Übergabe an einen Parteienvertreter immunisiert und der Beschlagnahme entzogen werden; die Zeugnisbefreiung für Parteienvertreter gilt nur hinsichtlich der in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Umstände
§ 152 Abs 1 Z 4, Abs 3 idF StPÄG 1993 StPO