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StPO § 152 Abs 1 Z 4, Abs 3; FinStrG § 89 Abs 3 und 4, § 104 Abs 2: Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 767 Heft 24 v. 15.12.1997

können nicht durch Übergabe an einen Parteienvertreter immunisiert und der Beschlagnahme entzogen werden; die Zeugnisbefreiung für Parteienvertreter gilt nur hinsichtlich der in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Umstände

§ 152 Abs 1 Z 4, Abs 3 idF StPÄG 1993 StPO

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