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Oberösterreichisches LustbarkeitsabgabeG § 2 Abs 4 Z 9; LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 § 1 Abs 1, § 10 Abs 1, § 10 Abs 4b, § 17 Abs 1 Z 3: Die Vorführung von Filmen mittels Videorecorder fällt nicht unter den Begriff der „Vorführung von Bildstreifen“,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 762 Heft 24 v. 15.12.1997

stellt aber eine Lustbarkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Linzer LustbarkeitsabgabeO dar, die bei Videovorführung in Einzelkabinen der 30%igen Kartenabgabe unterliegt

§ 2 Abs 4 Z 9 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 idF LGBl 1983/70

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