stellt aber eine Lustbarkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Linzer LustbarkeitsabgabeO dar, die bei Videovorführung in Einzelkabinen der 30%igen Kartenabgabe unterliegt
§ 2 Abs 4 Z 9 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 idF LGBl 1983/70
stellt aber eine Lustbarkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Linzer LustbarkeitsabgabeO dar, die bei Videovorführung in Einzelkabinen der 30%igen Kartenabgabe unterliegt
§ 2 Abs 4 Z 9 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 idF LGBl 1983/70