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Oberösterreichische BauO §§ 20, 21: Abgabepflicht für die Errichtung eines Gehsteiges im Zuge einer öffentlichen Verkehrsfläche; die Abgabenvorschreibung ist erst nach Beschlußfassung des Gemeinderates

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 760 Heft 24 v. 15.12.1997

über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragspflicht zu den Kosten der Gehsteigerrichtung

§ 20 Oö BauO 1976 idF LGBl 1988/33

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