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VwGG § 28: Die Erfordernisse einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nicht durch Hinweis auf andere Beschwerden ersetzt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 730 Heft 23 v. 1.12.1997

§ 4 Abs 2 FinStrG

Eine Änderung außerstrafrechtlicher Normen bringt den einmal entstandenen Strafanspruch nicht zum Erlöschen.

§ 28 VwGG

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