§ 299 Abs 2 BAO
Wenn die Behörde neue Beweise aufnimmt oder von einem geänderten Sachverhalt ausgeht, so ist sie bei einer Bescheidaufhebung im Aufsichtswege zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet.
§ 299 Abs 2 BAO
Wenn die Behörde neue Beweise aufnimmt oder von einem geänderten Sachverhalt ausgeht, so ist sie bei einer Bescheidaufhebung im Aufsichtswege zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet.