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BAO § 299 Abs 2: Die Behörde ist zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet, wenn sie neue Beweise aufnimmt oder von einem geänderten Sachverhalt ausgeht und den Bescheid im Aufsichtsweg aufhebt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 730 Heft 23 v. 1.12.1997

§ 299 Abs 2 BAO

Wenn die Behörde neue Beweise aufnimmt oder von einem geänderten Sachverhalt ausgeht, so ist sie bei einer Bescheidaufhebung im Aufsichtswege zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet.

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