wenn der Abgabepflich-tige über Pensionseinkünfte, Barmittel und Liegenschaftsvermögen verfügt
§ 236 BAO
Verfügt ein StPfl über Pensionseinkünfte, Barmittel von ca 400.000 S und zwei Liegenschaften (deren EW beinahe den Betrag des Steuerrückstandes erreicht), so kann ungeachtet des eigenen Wohnbedürfnisses und der Tatsache, dass eine Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht belastet ist, eine persönliche Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung nicht gesehen werden.