die besondere Härte als Voraussetzung eines Nachlasses muß in den persönlichen Verhältnissen sowohl des Kreditnehmers als auch des Kreditgebers begründet sein
§ 9 Abs 2 GEG
die besondere Härte als Voraussetzung eines Nachlasses muß in den persönlichen Verhältnissen sowohl des Kreditnehmers als auch des Kreditgebers begründet sein
§ 9 Abs 2 GEG