GGG § 15 Abs 1: Das Klagebegehren, der bücherlich Berechtigte möge in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger einwilligen, ist auf die Liegenschaft selbst gerichtet, sodaß der Einheitswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 718 Heft 23 v. 1.12.1997