wenn der Käufer zwar einen gesonderten Werkvertrag über die Gebäudeherstellung abschließt, aber keinen Einfluß auf die bauliche Gestaltung nehmen kann
§ 26 Abs 1 GGG
wenn der Käufer zwar einen gesonderten Werkvertrag über die Gebäudeherstellung abschließt, aber keinen Einfluß auf die bauliche Gestaltung nehmen kann
§ 26 Abs 1 GGG