§ 2 Abs 1, 2 und 5 FLAG
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs 5 FLAG ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Ein gemeinsames Bankkonto ist nicht mit einer gemeinsamen Wirtschaftsführung gleichzusetzen.