§ 4 Abs 1 UStG 1972
§ 10 Abs 2 Z 1 UStG 1972
Die Lieferung von Büchern und Skripten als Lernbehelf für den Fahrschulunterricht ist eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Erteilung von Fahrschulunterricht. Es kommt daher einheitlich der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Ob der Fahrschüler die Lernbehelfe verpflichtend erwerben muss und ob diese bereits im Preis für den Fahrschulkurs enthalten sind oder ob sie gesondert erworben werden müssen, ist für diese Beurteilung unmaßgeblich.