BAO § 92 Abs 1 lit b: Wird ein Verlust aus Vorjahren in einem rechtskräftigen Bescheid mit einem Sanierungsgewinn verrechnet, so wird damit mit Bindungswirkung über die in den Folgejahren vortragsfähigen Restverluste entschieden
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 676 Heft 21 v. 1.11.1997