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FLAG § 2 Abs 1 lit b: Berufsausbildung liegt nur vor, wenn sich das anspruchsvermittelnde Kind innerhalb angemessener Zeit nach außen erkennbar bemüht, durch Prüfungsantritte die Voraussetzungen für den er­folgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 662 Heft 21 v. 1.11.1997

§ 2 Abs 1 lit b FLAG

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