FLAG § 2 Abs 1 lit b: Berufsausbildung liegt nur vor, wenn sich das anspruchsvermittelnde Kind innerhalb angemessener Zeit nach außen erkennbar bemüht, durch Prüfungsantritte die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 662 Heft 21 v. 1.11.1997